· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Teilweise Räumung durch Insolvenzverwalter löst keine Masseverbindlichkeit aus
| Endet das Mietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, kommt es häufig zum Streit über die rechtliche Einordnung und Reichweite des Herausgabe-/Räumungsanspruchs und etwaigen zugehörigen Ansprüchen (z. B. Nutzungsentschädigung), deren Lösung auch von dem Verhalten des Insolvenzverwalters beeinflusst wird. Ein aktueller Fall des BGH gibt Anlass, die Herausgabe- und Räumungspflicht in der Insolvenz des Mieters zu erörtern. |
1. Darum ging es
Die spätere Schuldnerin war mietvertraglich verpflichtet, von ihr auf dem Grundstück errichtete bauliche Anlagen bei Mietende zu entfernen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kündigte der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte das Mietverhältnis zum 31.7.16. Nach Ablauf der Mietzeit entfernte er zwar die von der Schuldnerin errichtete Leichtbaumetallhalle, beließ aber die für die Halle eingebauten Fundamente auf dem Grundstück. Das KG (NZI 19, 379) verurteilt den Beklagten, die für die Halle errichteten Fundamente abzubrechen, das Abbruchmaterial zu entfernen sowie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der BGH stellt das klageabweisende Urteil des LG wieder her (17.9.20, IX ZR 62/19, Abruf-Nr. 218159).
2. Abgrenzung von Herausgabe- und Räumungsanspruch
Als Eigentümer steht dem Vermieter der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu, als Vermieter kann er nach § 546 Abs. 1 BGB Räumung verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks und der mietrechtliche Anspruch auf Räumung sind in ihrem Umfang nicht kongruent.
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