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  • 01.03.2005 | Mietflächenabweichung

    Rechtsprechung des BGH kann auf Gewerberaum übertragen werden

    Die vom BGH in seinen Urteilen vom 24.3.04 (VIII ZR 295/93, MK 04, 109, Abruf-Nr. 041340; VIII ZR 133/03, WuM 04, 268, Abruf-Nr. 041543) für den Fall des Vorhandenseins von Minderflächen bei der Vermietung von Wohnungen aufgestellten Grundsätze sind auch insoweit anwendbar, als es sich um ein Mietverhältnis über Gewerberaum handelt (OLG Düsseldorf 13.1.05, I-10 U 86/04, n.v., Abruf-Nr. 050472).

     

    Praxishinweis

    Eine Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent stellt nach neuer BGH-Rechtsprechung einen erheblichen Mangel nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. und einen Fehler nach § 537 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. dar. Der Mieter muss nicht zusätzlich darlegen, dass infolge der Differenz die Tauglichkeit des Objekts zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Bei einem erheblichen Flächenmangel spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die der Mieter nicht gesondert belegen muss. Das OLG Düsseldorf hat diese Grundsätze, betroffen war ein vermietetes Ladenlokal, auch in einem weiteren Urteil (2.12.04, I-10 U 77/04, Büroräume, Abruf-Nr. 050473) auf die Gewerberaummiete übertragen (a.A. Scheffler, NZM 05, 41). Dass der BGH seine Rechtsprechung nicht nur auf Wohnraummiete beschränken wollte, entnimmt der Senat zum einen der Bezugnahme des BGH auf die zum Gewerberaummietrecht ergangenen Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NZM 02, 218) sowie des KG (GE 02, 257) und zum anderen dem Verweis auf die Rechtsprechung zum Kauf- und Werkvertragsrecht. Ein zur Minderung berechtigender Sachmangel wird auch bei einem Vertrag über den Kauf oder die Errichtung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung bei Unterschreitung der vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 Prozent anerkannt (BGH NJW 97, 2874; NJW 04, 2156). Zur Ermittlung der Minderfläche enthalten die OLG-Urteile keine Aussagen. Für die Wohnraummiete kann auf BGH MK 04, 111 verwiesen werden.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 39 | ID 88537