24.05.2011 | Mietgebrauch
Mieter muss Wohnung nicht bewohnen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Nutzt der Mieter die zu Wohnzwecken angemieteten Räume nur noch zur Aufbewahrung seines Hausrats und empfängt er in der Wohnung Kaufinteressenten, denen er Teile des Hausrats verkauft, liegt hierin noch kein vertragswidriger Gebrauch (BGH 8.12.10, VIII ZR 93/10, Abruf-Nr. 111651). |
Sachverhalt
Der Beklagte hat von der Klägerin mehrere Zimmer „zur Benutzung als Wohnung“ gemietet. Seit 9/00 wohnt er mit seiner Tochter in einer im Melderegister als Erstwohnsitz eingetragenen anderen Wohnung. In den Räumen der Klägerin stehen umfangreicher eigener - teilweise ererbter - Hausrat des Beklagten sowie Gegenstände der verstorbenen Großmutter der Tochter. Der Beklagte bietet in der Wohnung befindliche Gegenstände in der Zeitschrift „kurz und fündig“ zum Verkauf an und empfängt in der Wohnung Kaufinteressenten. Die Klägerin hat von dem Beklagten Unterlassung begehrt, die angemieteten Räume „zu gewerblichen Zwecken, insbesondere als Lager- und Verkaufsräume“ hilfsweise „zu anderen als Wohnzwecken“ zu nutzen. Der BGH entscheidet zugunsten des Mieters.
Entscheidungsgründe
Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Parteien haben im Streitfall eine Nutzung zu Wohnzwecken vereinbart. Die tatsächliche Nutzung der angemieteten Räume durch den Beklagten hält sich innerhalb dieses vereinbarten Zwecks.
Der BGH bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Mieter keine Gebrauchspflicht trifft. Grund: Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne „wohnt“ (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.), ist seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen. Dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in den von der Klägerin angemieteten Räumen, sondern in einer anderen Wohnung sieht und in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.
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