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  • · Fachbeitrag · Erhaltungspflicht

    Vermieter muss vorhandenen Telefonanschluss dauerhaft erhalten

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Gilt dies auch für einen bei Vertragsschluss in der Wohnung vorhandenen Telefonanschluss oder genügt es, wenn der Vermieter die Wohnung mit einer entsprechenden Anschlusseinrichtung ausstattet und einen Übergabepunkt im Haus einrichtet, an dem die Telefonleitung zur Wohnung angeschlossen werden kann? Diese Fragen musste der BGH (5.12.18, VIII ZR 17/18, Abruf-Nr. 206248 ) klären. |

     

    Sachverhalt

    Die von dem Beklagten gemietete Erdgeschosswohnung der Klägerin ist mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Die Telefonleitung verläuft vom Hausanschluss durch einen Kriechkeller zur Wohnung der Klägerin. Nachdem Telefongespräche und die Nutzung des Internets über diese Telefonleitung zunächst möglich waren, kam es in der Folgezeit zu einem Defekt an dieser Leitung. Dies zeigte die Klägerin dem Beklagten an und forderte ihn erfolglos auf, die Telefonleitung zwischen dem Hausanschluss und der Telefondose ihrer Wohnung instand zu setzen.

     

    Der Telekommunikationsanbieter teilte nach Prüfung mit, an der Zuleitung vom Hausanschluss zur Wohnung sei ein Defekt aufgetreten; das Kabel müsse vom Hauseigentümer erneuert werden.