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  • 01.04.2007 | Mietgebrauch

    Nochmals: Kein Rückgriff des Gebäudeversicherers bei leichter Fahrlässigkeit

    In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch verwehrt, wenn der Mieter eine Schäden an gemieteten Sachen deckende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH 20.12.06, VIII ZR 67/06, Abruf-Nr. 070981).

     

    Sachverhalt

    In der Mietwohnung der Beklagten kam es durch einen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brandschaden, den die Klägerin als Gebäudeversicherer durch Zahlung an ihren Versicherungsnehmer (Vermieter/Eigentümer) regulierte. Die Beklagte hat eine den Brandschaden deckende Haftpflichtversicherung. Die Klägerin verlangt von ihr Erstattung des verauslagten Betrags aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers. Die Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, die Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen, bevor sie zu Bett gegangen sei. Die Beklagte wurde in den Instanzen antragsgemäß verurteilt. Ihre Revision hatte Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Der Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers (§§ 280 Abs. 1 bzw. § 823 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG) gegen den den Brand verursachenden Mieter steht und fällt mit der Frage, ob den Mieter der Vorwurf einfacher oder grober Fahrlässigkeit trifft. Nach den in MK 06, 209, dargestellten Grundsätzen muss der Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermieteten Räumen verursacht hat, mit seiner Inanspruchnahme nicht rechnen. Er ist i.d.R. vor einem Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers geschützt, da eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrags, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt. Das gilt, wie der BGH erneut bekräftigt, auch für den Fall, dass – wie hier - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH MK 06, 210, Abruf-Nr. 063191 und 063184).  

     

    Die Klägerin kann demnach bei der Beklagten wegen des Brandschadens nur Regress nehmen, wenn diese den Brand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH 9.2.06, IX ZB 218/04, Abruf-Nr. 060941; NJW 05, 981). Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht (VersR 06, 541) zurückverwiesen, um diesem Gelegenheit zu geben, die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen.