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  • 26.07.2011 | Mietkaution

    Eidesstattliche Versicherung: Ausnahmsweise Anspruch auf Nachbesserung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat (BGH 3.2.11, I ZB 50/10, Abruf-Nr. 110932).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag der Gläubigerin gab die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Im Vermögensverzeichnis bejahte sie die Frage nach Ansprüchen aus Mietverträgen und gab an: „Mietkaution, Firma K-GmbH 360 EUR“. Im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, dass die K-GmbH lediglich Verwalter der Wohnung ist. Diese weigerte sich, der Gläubigerin den Namen des Vermieters der Wohnung zu nennen. Die Gläubigerin beantragte vergeblich eine Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung. Auf ihre Rechtsbeschwerde weist der BGH den Gerichtsvollzieher an, Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin aufzufordern, den Drittschuldner mit Namen und Anschrift zu nennen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn  

     

    • der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH NJW 04, 2979; WM 09, 1431). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Aus dem Vermögensverzeichnis ist selbst nicht ersichtlich, dass die Angaben der Schuldnerin unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Dies gilt auch im Blick darauf, dass die Schuldnerin eine Immobilienverwaltungsgesellschaft als Drittschuldner der Forderung angegeben hat. Auch eine Immobilienverwaltungsgesellschaft kann Vermieter einer Wohnung und zur Rückzahlung einer Mietkaution verpflichtet sein.

     

    • er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat. Er kann nicht darauf verwiesen werden, vom Schuldner die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO zu fordern. Dies widerspräche dem Zweck des § 903 ZPO, im Interesse des Schuldners und zur Entlastung der Rechtspflege eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über denselben Vermögensgegenstand zu verhindern. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine - kostenfreie - Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann.