· Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Insgesamt verneint: Schuldner muss Frage nach Mietkaution nicht (nochmals) beantworten
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet. Auf Gläubigerseite besteht oft Unsicherheit darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Nachbesserung verlangt werden kann, insbesondere wenn es um das Bestehen oder die Rückzahlung einer Mietkaution geht. Der BGH (I ZB 84/16, Abruf-Nr. 194418 ) erklärt nochmals, wann eine Nachbesserung in Betracht kommt. |
Sachverhalt
Der Schuldner hat am 30.11.15 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben. Dabei hat er auf die Frage Nr. 10 nach „monatlichen Einkünften“ geantwortet, er erhalte vom Jobcenter „Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft“. Die Frage Nr. 17 nach „Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)“ hat er verneint. Mit Schreiben vom 1.3.16 hat die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragt. Sie macht geltend, die Erklärungen in der Vermögensauskunft seien widersprüchlich, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr. 17 daher nicht zutreffen könne. Die gegen die Ablehnung des Nachbesserungsantrags durch den Gerichtsvollzieher gerichtete Erinnerung scheitert in den Instanzen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Relevanz für die Praxis
Nach § 802a Abs. 1 ZPO wirkt der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und kostensparende Betreibung von Geldforderungen hin. Zu dem ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zählt nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen, wenn ihm ein entsprechender Vollstreckungsauftrag erteilt ist. In der Vermögensauskunft muss der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens erstellen, welches dem Gläubiger sofort als Grundlage für die weitere Vollstreckung dienen kann. Er muss also sein derzeitiges bewegliches und unbewegliches Vermögen, seine Forderungen und andere Vermögenswerte vollständig und so angeben, dass dem Gläubiger auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses ein sofortiger Zugriff auf verwertbare Vermögensgegenstände ermöglicht wird. Hierzu zählen auch Angaben zu Miet- und Pachtverhältnissen, insbesondere darüber, ob dem Schuldner ein Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution zusteht.
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