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  • 01.04.2007 | Mietminderung

    Kein Mangel: Tauwasserbildung bei Altbauten

    Unser Leser, RA Patrick A. Petry, Hannover, hat vor dem dortigen AG eine Entscheidung erstritten, die für viele Verfahren mit „Altbauproblematik“ von Interesse ist (15.2.07, 409 C 13101/06, Abruf-Nr. 070979): In einem vorgelagerten selbstständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige Tauwasserbildung vor allem bei mehreren alten Kastenfenstern festgestellt. Mit seiner Klage begehrte der Mieter vom Vermieter im Wesentlichen, diese zu erneuern. Der Beklagte lehnte dies angesichts des Baujahrs des Mietobjekts ab und verneinte das Vorliegen eines Mangels. Zu Recht, wie das AG feststellte. Es verneinte eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten mit folgenden Argumenten, die wichtige Hinweise für die Bearbeitung vergleichbarer Fälle bieten:  

    • Die Tauwasserbildung zog keine gravierende Schimmelpilzbildung nach sich.
    • Bei Altbauten ist die Bildung von Tauwasser nicht unüblich.
    • Ein Mieter kann bei Anmietung einer Wohnung in einem Altbau keinen modernen technischen Standard erwarten.
    • Mieter haben keinen Anspruch auf Modernisierungsarbeiten.
    • Durch Feuchtigkeit geschädigtes Fensterholz müsste der Vermieter eigentlich – da mangelhaft – erneuern. Diesen Antrag hatte der Kläger aber nicht gestellt, sondern komplett neue Fenster verlangt.
    • Dem Antrag, neue Fenster einzusetzen, wohnt ein Reparaturanspruch, quasi als „Minus“, nicht inne.

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 62 | ID 88594