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  • 29.03.2011 | Mietminderung

    Keine Minderung bei Zählerabbau wegen nicht bezahlter Forderungen des Stromlieferanten

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist (BGH 15.12.10, VIII ZR 113/10, Abruf-Nr. 110411).

     

    Sachverhalt

    Wegen Zahlungsrückstands des Beklagten gegenüber dem Stromversorger ließ dieser Ende 3/07 die Stromzufuhr zu dessen von der Klägerin gemieteten Wohnung unterbrechen. Nach Wiederaufnahme der Stromlieferung veranlasste der Versorger in 6/07 erneut die Sperrung des Anschlusses. Den Zähler für die Entnahmestelle der Wohnung ließ er - rechtswidrig - in 8/07 durch den Netzbetreiber ausbauen. Daraufhin minderte der Beklagte nach Vorankündigung die Miete. Die Klägerin widersprach der Minderung und kündigte den Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung fristlos wegen Zahlungsverzugs. Das Berufungsgericht hat die Räumungs- und Zahlungsklage abgewiesen. Der BGH entscheidet zugunsten der Vermieterin.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) hat der Vermieter prinzipiell unabhängig von der Art des Mietverhältnisses dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume einen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz aufweisen (BGH ZMR 93, 455; OLG Rostock 10.12.09, 3 U 253/08). Fehlt der Stromanschluss von Anfang an, wird er defekt oder - wie hier - durch den Netzbetreiber entfernt, kann der Mieter vom Vermieter nicht nur Erfüllung verlangen, vielmehr kommt auch ein Mangel i. S. des § 536 Abs. 1 BGB in Betracht.  

     

    Auch der VIII. Senat sieht den Vermieter insoweit in der Pflicht und stuft den Abbau des Stromzählers grundsätzlich als einen die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Mangel der Wohnung ein. Grund: Der Beklagte konnte ohne die Messeinrichtung keinen Strom von einem (neuen) Versorger beziehen. Der Versorgerwechsel schlug hier fehl, weil der Netzbetreiber die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung als „inaktiv“ meldete.