25.10.2010 | Mietminderung
Verwirkung bei nachträglichen Mängeln
von RiAG Axel Wetekamp, München
Die Mietrechtsreform hat manche Vorschriften verändert und einige neu geschaffen. In einem wichtigen Fall blieb die maßgebliche Bestimmung fast unverändert, trotzdem haben sich erhebliche Veränderungen in der Rechtsprechung ergeben. Es ist der Fall des Ausschlusses der Minderung durch vorbehaltlose Weiterzahlung der Miete über einen gewissen Zeitraum hinweg trotz Kenntnis eines nach Vertragsabschluss aufgetretenen Mangels der Mieträume. Die Rechtslage ist dadurch unsicherer geworden.
Rechtslage vor der Mietrechtsreform
Vor der Mietrechtsreform wendete die ganz h.M. bei nachträglichen Mängeln § 539 BGB a.F. analog an. Danach verlor der Mieter sein Recht zur Minderung, wenn er einen bekannten Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat (BGH NJW 97, 2674). Unterlassen des Einbehalts bei der Mietzahlung bzw. Nichtausübung eines Vorbehalts innerhalb des bezeichneten Zeitraums sollte zum Verlust des Minderungsrechts sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft führen (BGH GE 97, 1163). Begründet wurde dies mit einer ungewollten Gesetzeslücke. Die Rechtsprechung hatte meistens einen Verlust des Minderungsrechts bei vorbehaltloser Mietweiterzahlung für etwa sechs Monate nach Auftreten des Mangels angenommen (BGH NJW 97, 2674 und NZM 03, 355). Einige Grundsätze galten sowohl nach altem Recht als auch nach der Mietrechtsreform weiter:
Übersicht: Das muss der Mieter zur Erhaltung des Minderungsrechts beachten |
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Rechtslage nach der Mietrechtsreform
Der Gesetzgeber hat § 539 BGB a.F. mit lediglich kleinen redaktionellen Änderungen als § 536b BGB übernommen. In der Folge setzten die Gerichte ihre bisherige Rechtsprechung zum Verlust des Minderungsrechts - offenkundig entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers - zunächst fort, nun durch analoge Anwendung des § 536b BGB auf nachträgliche Mängel (OLG Stuttgart NZM 03, 599). Entgegen dieser durch zahlreiche weitere Gerichte vertretenen Auffassung hat der VIII. Zivilsenat des BGH durch Urteil vom 16.7.03 (MK 03,136; Abruf-Nr. 031736) für den Bereich des Wohnraummietrechts entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich Einbehalt und Vorbehalt bei der Mietzahlung in analoger Anwendung des § 539 BGB a.F. nur für bis zum 1.9.01 fällig gewordene Mieten gelte. Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform habe nämlich das Problem gesehen und trotzdem keine Regelung getroffen. Bei dieser Sachlage sei kein Platz mehr für die bisherige Gesetzesanalogie.
Übersicht: Grundsätze des BGH |
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Verwirkung der Minderung und ihre Voraussetzungen
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