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  • 26.07.2011 | Mietprozess

    BGH erleichtert Klage auf Zahlung künftiger Miete/Nutzungsentschädigung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen (BGH 4.5.11, VIII ZR 146/10, Abruf-Nr. 111649).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von 3.147,05 EUR und auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Der Betrag setzt sich zusammen aus vier rückständigen Mieten bzw. rückständiger Nutzungsentschädigung à 460 EUR zzgl. nicht gezahlter abgerechneter Nebenkosten für drei Jahre. Weiter beantragen sie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab 2/09 bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung in bisheriger Miethöhe. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben Berufung gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung eingelegt. Das LG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage auf Räumung und auf zukünftige Zahlung - letztere als unzulässig - abgewiesen. Die Revision der Kläger hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die auf künftige Leistung gerichtete Zahlungsklage ist zulässig. Gemäß § 259 ZPO kann Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung der Beklagten besteht hier bereits deshalb, weil aufgrund der von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von 3.147,05 EUR nebst Zinsen durch das AG rechtskräftig feststeht, dass die Beklagten den Klägern diesen Betrag schulden.  

     

    Wenn aber die Beklagten einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete von 470 EUR mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass sie künftige Nutzungsentgeltforderungen der Kläger - unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben - nicht rechtzeitig erfüllen werden.