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  • 03.01.2011 | Mietprozess

    Gerichtliche Hinweise im Mietprozess

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    § 139 ZPO ist die zentrale Prozessleitungsvorschrift. Durch die Reform des Zivilprozesses wurde sie sogar erweitert. Es ist daher wichtig zu wissen, inwieweit die gerichtliche Hinweispflicht in § 139 ZPO auch der nicht anwaltlich vertretenen Partei zugute kommt bzw. wo ihre Grenzen liegen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Bedeutung sie im Mietprozess hat.  

     

    1. Umfang der Hinweispflicht

    Im Zivilprozess gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz, d.h., die Parteien müssen den Prozessstoff vortragen. Insoweit liegt es auch in ihrem Ermessen, den Prozessstoff zu begrenzen. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht durch Hinweise den Prozessstoff erweitern und dadurch möglicherweise dem Prozess eine neue Richtung geben darf. Hinweise sind zu geben, wenn das Vorbringen einer Partei unklar und lückenhaft ist und der Richter annehmen kann, dass auf seinen Hinweis der Mangel beseitigt wird (LG München I 14 S 4317/10). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, durch Hinweise darauf hinzuwirken, dass eine Partei den für sie günstigsten Vortrag darbietet. Ein solches Vorgehen könnte das Gericht dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rn. 17).  

     

    Im Rahmen des durch die Parteien erfolgten tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erstreckt die Hinweispflicht des Gerichts sich allerdings nicht nur auf übersehene rechtliche, sondern auch auf übersehene tatsächliche Gesichtspunkte. Außerdem muss das Gericht auch auf einen Gesichtspunkt hinweisen, den eine Partei zwar nicht übersehen hat, den es aber anders auslegt als beide Parteien.