Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2005 | Mietprozess

    Hoffnung für Vermieter: Vages Bestreiten des Zugangs einer Abmahnung reicht nicht aus

    Bestreitet der Mieter im Rahmen einer Räumungsklage nur vage und pauschal, ein Abmahnschreiben des Vermieters erhalten zu haben, ist der Zugang des Schreibens prozessual nur unzureichend bestritten (LG Hannover 21.7.05, 11 T 25/05, n.v., Abruf-Nr. 052689).

     

    Praxishinweis

    Der Mieter hatte pauschal die Kündigungsgründe sowie den Zugang des Abmahnschreibens des Vermieters bestritten. Letzeres ist in zahlreichen Verfahren immer wieder zu erleben. Meist folgen die Gerichte solchem Vortrag, da die Beweislast für den Zugang beim Absender – dem Vermieter – liegt. Das geschieht daher sogar häufig, wenn die Unredlichkeit des Einwands den Umständen nach nahe liegt. Das LG Hannover hat einer derartigen Vorgehensweise eine klare Absage erteilt. Es stellt höhere Anforderungen an das Bestreiten des Mieters. Leider erläutert es nicht, welche Kriterien ihm dabei vorschweben. Dies wäre ein echter „Haltegriff“ für Vermietervertreter gewesen. Ob andere Gerichte dem LG Hannover folgen, bleibt abzuwarten.  

    Einsender: Rechtsanwalt Patrick A. Petry, Hannover  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 169 | ID 88716