· Fachbeitrag · Kündigung
Unerlaubte Untervermietung und unredliches Prozessverhalten
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Unerlaubte Untervermietungen kommen oft nur durch Zufall ans Licht. Setzt der Mieter sie fort, kann der Vermieter ihm kündigen. Der BGH hat sich näher mit der Frage befasst, welche Anforderungen die Gerichte an den Sachvortrag des außerhalb des Geschehens stehenden Vermieters (nicht) stellen dürfen. Er stellt außerdem dar, unter welchen Voraussetzungen eine zwischen den Instanzen bzw. im Berufungsverfahren ausgesprochene Kündigung wegen vorsätzlich wahrheitswidrigen Prozessvortrags zu berücksichtigen sein kann, die der Vermieter darauf stützt, dass der Mieter im Prozess um die ‒ hier ‒ Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung den zugrunde liegenden Sachverhalt bewusst wahrheitswidrig bestreitet. |
Sachverhalt
Der Beklagte mietete 2015 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine 97 qm große Wohnung. Wegen erheblichen Zahlungsrückstands kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 7.5.19 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach Zustellung der Räumungsklage glich der Beklagte den Rückstand aus.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26.7.19 und weiterem Schreiben vom 4.9.19 (jeweils) eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, die sie darauf gestützt hat, der Beklagte habe die Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet und die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt, welche Personen sich in der Wohnung aufhielten. Die (unberechtigte) Untervermietung habe die Klägerin anlässlich der Übergabe der Zahlungsverzugskündigung bemerkt, als ihrem Mitarbeiter mehrere Namen an dem zur Wohnung des Beklagten gehörenden Briefkasten sowie an der Klingel aufgefallen seien. Eine Befragung anderer Bewohner des Hauses habe ergeben, dass die Wohnung nicht nur von dem Beklagten genutzt werde.
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