23.04.2008 | Mietprozess
(Unberechtigte) Abmahnung: kein Rechtsschutz
1. Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. |
2. Eine Klage auf Feststellung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unberechtigt war, ist unzulässig. (BGH 20.2.08, VIII ZR 139/07, n.v., Abruf-Nr. 080863) |
Sachverhalt
Der Kläger ist langjähriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte diese dem Kläger mit, er halte sich nicht an die Ruhezeiten der Hausordnung und störe durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Der Kläger bestreitet solche Vorfälle und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag). Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Seine Revision blieb erfolglos.
Praxishinweis zu Ls. 1
Abmahnungen haben sowohl im Arbeitsrecht als auch im Mietrecht eine erhebliche Bedeutung. Bei der Abmahnung des Arbeitgebers handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts. Sie hat Dokumentations- und Warnfunktion. Einerseits weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf deren Verletzung aufmerksam. Andererseits fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt gegebenenfalls individualrechtliche Konsequenzen für den Fall erneuter Pflichtverletzung an (BAG NZA 97, 145; NZA 94, 500). Unberechtigte formelle Rügen, Verwarnungen und Abmahnungen, die zu den Personalakten genommen werden, können Grundlage für eine falsche Beurteilung sein und dadurch das berufliche Fortkommen behindern. Sie können den Arbeitnehmer darüber hinaus auch in seiner Ehre berühren und damit sein Persönlichkeitsrecht verletzen. Die zu den Personalakten genommene Abmahnung kann zu einer dauerhaften und nachhaltigen Gefährdung der Rechtsstellung des Arbeitnehmers beitragen. Deshalb kann er in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG NZA 02, 965; AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Hamm 9.11.07, 10 Sa 989/07 und 10 Sa 991/07).
Diese Rechtsprechung fußt auf der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu achten. Er darf diesem nicht grundlos Nachteile zufügen oder ihn der Gefahr eines Schadens aussetzen. Er muss dafür sorgen, dass die Personalakte ein zutreffendes Bild des Arbeitnehmers in dienstlicher und persönlicher Hinsicht vermittelt.
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