26.02.2008 | Mietprozess
Vorgerichtliche Anwaltskosten: Das dürfen Sie geltend machen
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht (BGH 7.11.07, VIII ZR 341/06, n.v., Abruf-Nr. 080311). |
Sachverhalt
Wegen Mietverzugs und Nichtzahlung der Kaution beauftragten die Kläger einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen. Da auch die Miete für einen weiteren Monat nicht gezahlt wurde, erklärte der Rechtsanwalt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folge zahlten die Beklagten rückständige Miete und Kaution. Die Instanzgerichte haben den Klägern Ersatz der Anwaltskosten zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der Beitreibung der rückständigen Miete entstanden sind und die Klage hinsichtlich des Anteils der Anwaltskosten für die Einforderung der Kaution mangels Verzugs der Beklagten abgewiesen. Ihre Revision hatte i.H. weiterer 119,72 EUR Erfolg.
Praxishinweis
Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Anwaltsgebühren einer verbreiteten Gerichtspraxis entsprechend „streitwertanteilig“ verteilt. Das heißt: Es hat den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil gekürzt, der dem Verhältnis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht. Diese Berechnung führt aufgrund der degressiv ausgestalteten Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag ergibt. Der BGH sieht in dieser Berechnungsmethode eine unzulässige Reduzierung des Erstattungsanspruchs der klagenden Vermieter.
Beauftragt der Geschädigte einen Anwalt mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen Geschädigtem und Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung auf Grund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH NJW 05, 1112; NJW 70, 1122). Folge: Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Ersatzforderung entspricht.
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