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  • 27.01.2010 | Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Verlangbar aber nicht erzwingbar

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen (BGH 30.09.09, VIII ZR 238/08, Abruf-Nr. 093602).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Das AG hat die auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, die zuletzt eine auf sie lautende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für die Dauer des Mietverhältnisses verlangt haben, in der die Beklagte zugleich zur Bestätigung/Mitteilung verpflichtet sein sollte, dass:  

    • die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt ist,
    • ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 EUR wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt ist,
    • die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt ist und
    • die Kläger eine Kaution von 726 EUR geleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befindet.

     

    Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH entscheidet die Streitfrage, ob ein Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen, wie aus dem LS ersichtlich. Ein Anspruch des Mieters ergibt sich danach als mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Vertragsschluss am örtlichen Wohnungsmarkt dahingehend entstandenen Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) noch ist der Vermieter sonst gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die Interessen seiner früheren Mieter an der Erlangung einer neuen Wohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung Rücksicht zu nehmen.