03.01.2008 | Mietsicherheiten
BGH stärkt Bürgenrechte
1. Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt. |
2. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. |
(BGH 18.9.07, XI ZR 447/06, Abruf-Nr. 073542). |
Praxishinweis zu Leitsatz 1
Der BGH bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Hauptschuldner nach neuem Recht auf die Einrede der Verjährung auch schon vor deren Eintritt durch einseitige Erklärung verzichten kann. Enthält der Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, ist der Verzicht nicht wegen Verstoßes gegen die 30-jährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB unwirksam. Enthält die Erklärung keine abweichenden Anhaltspunkte, ist der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht regelmäßig dahin auszulegen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält.
Praxishinweis zu Leitsatz 2
Nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann der – auch selbstschuldnerische – Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Daher kann er seiner Inanspruchnahme entgegenhalten, dass die Hauptschuld verjährt ist (BGHZ 153, 337; BGH WM 07, 27). Das gilt auch, wenn die Verjährung – wie hier – erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eingetreten ist und es sich um eine Ausfallbürgschaft handelt, die nur den Wegfall der Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB vertraglich konkretisiert.
Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner die Haftung des Bürgen nicht durch den Verzicht auf Einreden verschärfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des für den Bürgschaftsvertrag vertragswesentlichen Verbots der Fremddisposition. Das heißt: Die Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht über den bei Bürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitert werden (BGHZ 130, 19; 137, 153, 158; 153, 293). Er kann entsprechend der akzessorischen Natur der Bürgschaft alle dem Hauptschuldner nach dem ursprünglich verbürgten Hauptschuldvertrag gebührenden Einreden geltend machen, ohne dass ihm ein vom Hauptschuldner nach der Bürgschaftsübernahme erklärter Einredeverzicht zum Nachteil gereicht (Staudinger/Horn, BGB, Bearb. 1997, § 768 Rn. 1, 3).
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