01.08.2005 | Mietsicherheiten
Das müssen Sie zum Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit bei Wohnraummiete wissen
Nach der Rechtsberatungs- und Prozessstatistik des Deutschen Mieterbundes waren Mietsicherheiten 2002 in 5,8 Prozent und 2003 in 6,5 Prozent der Fälle das zentrale Beratungsthema (DMB-Presseerklärung vom 6.1.04). Der Anteil der Kautionsstreitigkeiten bei Gericht dürfte sogar noch höher liegen, da der Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit bei fast jedem Abwicklungsprozess nach Kündigungen oder sonstigen Vertragsbeendigungen eine Rolle spielt. Der folgende Beitrag fasst daher zusammen, was bei dieser Problematik zu beachten ist.
Welche allgemeinen Voraussetzungen sind zu berücksichtigen?
Die Rückgewähr der Mietsicherheiten ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach ganz überwiegender Auffassung handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Sicherungsabrede folgt (BGHZ 101, 244; OLG Düsseldorf ZMR 00, 211; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 39 Rn. 45). Dabei ist Rückgewähr im eigentlichen Sinne nur bei den besitzgebundenen Sicherheiten – Barkaution, Verpfändung von Sparforderungen oder Wertpapieren – möglich (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 566a Rn. 10).
Voraussetzung des Rückgewähranspruchs ist die Leistung der vereinbarten Sicherheit, die etwa Barkaution, Sparbuch oder Bürgschaft sein kann (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 551 BGB Rn. 2). Nach Leistung der Sicherheit entsteht ein aufschiebend bedingter Anspruch des Mieters auf Rückgewähr (BGH WuM 82, 240; NZM 99, 496; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 551 BGB Rn. 71). Die Bedingung tritt erst nach Rückgabe der Mietsache ein, ohne dass damit der Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit schon fällig ist (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.). Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs sind also Leistung der Sicherheit plus Rückgabe der Mietsache.
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