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  • 26.07.2011 | Mietvertrag

    Abfindungszahlung für vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags umsatzsteuerpfichtig

    von RA Stefan Vomweg, FA für SteuerR, STV Rechtsanwälte, Kanzlei für Unternehmens- & Kapitalanlagerecht, Koblenz

    In seinem Beschluss vom 19.10.10 hat der BFH nochmals klargestellt, dass eine Abfindungszahlung für eine vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags umsatzsteuerpflichtig sein kann (V B 103/09, Abruf-Nr. 111723). Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen auch nach der Auffassung des BFH nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein.  

     

    Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

    Bereits mit Urteil vom 24.8.06 (BFH V R 19/05, Abruf-Nr. 070066) hat der BFH entschieden, dass der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuiüben, als sonstige Leistung anzusehen ist. Das führt dazu, dass ein hierfür gezahltes Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Gleiches gilt auch für die vorzeitige Auflösung eines Beratervertrags (BFH 6.5.04, V R 40/02, Abruf-Nr. 042016).  

     

    Ein steuerbarer Verzicht liegt dementsprechend auch vor, wenn der Vermieter der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrags verzichtet (BFH 26.3.98, XI B 73/97; BFH 29.7.09, 5 B 156/08).  

     

    Kein Anspruch auf Vertragserfüllung