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  • 01.12.2007 | Mietvertrag

    Unterschrift: Kein Vertreterzusatz bei GmbH nötig

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird. Dies gilt auch, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz „i.V.“) von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH 19.9.07, XII ZR 121/05, n.v., Abruf-Nr. 073180).

     

    Sachverhalt

    Der schriftliche Mietvertrag von 2/01 sieht eine Festlaufzeit bis 12/10 vor. Als „Mieter“ ist die beklagte GmbH, „vertreten durch S. C.-S. und Dr. D. S.“ bezeichnet. Auf Mieterseite ist der Vertrag mit „i.V. von P.“ unterzeichnet. Der Vermieter klagt nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf Ersatz entgangener Miete. Die Beklagte hat sich darauf berufen, wegen Schriftformmangels hätte sie spätestens zum 30.4.03 kündigen können und hafte daher für nach diesem Zeitpunkt entgangene Mieten nicht mehr. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt. Ihre Revision war erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Bei Abschluss eines (gewerblichen) Mietvertrags ist unbedingt auf die Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB zu achten. Andernfalls ist jegliche Laufzeitregelung (Befristung, Verlängerungsklausel, Option) unwirksam. Der i.Ü. rechtswirksame Mietvertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist in der Frist des § 550 S. 2 BGB jederzeit kündbar.  

     

    Bei Beteiligung einer BGB-Gesellschaft als Mietpartei ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn  

    • der Mietvertrag entweder von allen vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterzeichnet wird oder
    • der Unterschrift des unterzeichnenden Gesellschafters im Fall des § 709 BGB zum Schutz des Erwerbers ein Vertreterzusatz beigefügt ist, der erkennen lässt, dass der Unterzeichnende für sich selbst und zugleich als Vertreter für die übrigen Gesellschafter unterschrieben hat (BGH NZM 04, 97; MK 03, 166, Abruf-Nr. 031991).