Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2007 | Minderung

    Mieter muss das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht darlegen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung herleitet, muss nur konkrete Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel fällt nicht in seine Darlegungslast (BVerfG 29.5.07, 1 BvR 624/03, Abruf-Nr. 073516).

     

    Praxishinweis 

    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 74, 228; 93, 99; NJW 05, 1931) dürfen Gerichte nach dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Das BVerfG sieht diesen Anspruch verletzt, wenn ein Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund einer willkürlichen Auslegung und Anwendung dieser Verfahrensnorm wählt.  

     

    § 522 Abs. 2 ZPO lässt die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur unter den kumulativen drei Voraussetzungen des § 552 Abs. 2 Nr. 1bis 3 ZPO zu. Fehlt es hieran, weil das Berufungsgericht in der beabsichtigten Entscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts abweicht, darf die Berufung nicht mehr nach § 522 Abs. 2 ZPO verworfen werden, andernfalls wird das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Letzteres hat das BVerfG hier bejaht, weil das Berufungsgericht nach seiner Auffassung von der Rechtsprechung des BGH zur Darlegungslast des Mieters für das Ausmaß der durch den Mangel der Mietsache verursachten Gebrauchsbeeinträchtigung abgewichen sein soll.