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  • · Fachbeitrag · Mietminderung

    Flächenabweichung durch Umbau = Mangel der Mietsache

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Stellt es auch einen Mangel der Mietsache dar, wenn die dem Mieter übergebene Fläche infolge eines Umbaus nach Vertragsschluss tatsächlich kleiner ist, als ursprünglich vereinbart? Mit dieser Frage musste sich erstmals der BGH befassen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin mietete Räume für eine Ballettschule zu einer Bruttomiete von monatlich 4.900 EUR. Das Mietobjekt ist in § 1 des Mietvertrags (Mieträume) beschrieben, der auf einen als Anlage 1 bezeichneten Grundriss Bezug nimmt, in dem die vermieteten Flächen gekennzeichnet sind. Die Gesamtfläche beträgt danach ca. 300 qm. Infolge von Umbauarbeiten hatte einer der Übungsräume entgegen der vereinbarten Größe von ca. 88,5 qm jedoch eine um ca. 10 qm kleinere Fläche.

     

    Dies teilte die Vermieterin der Klägerin nach Übergabe der Mietsache mit und wies zugleich darauf hin, dass in dem ursprünglichen Mietvertrag versehentlich der Flur, der den einzigen Zugang zu der benachbarten Mieteinheit ermögliche, dem Mietobjekt der Klägerin zugeschlagen worden sei. Sie bat diese vergeblich um Unterzeichnung eines entsprechenden Nachtrags, dem als Anlage 1 ein aktueller Grundrissplan beigefügt war.