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  • 01.10.2008 | Öffentliche Zustellung

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    Die Anforderungen an die öffentliche Zustellung werden unterschiedlich gehandhabt. Insoweit ist es wichtig, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und diesen Anforderungen gerecht zu werden oder überzogenen Anforderungen mit Hinweisen auf andere Gerichtsentscheidungen zu begegnen.  

     

    Rechtsprechungsübersicht „öffentliche Zustellung“

    BGH  

    28.4.08,  

    II ZR 61/07  

    Abruf-Nr. 082035  

    Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des  

    § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. Dann ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.  

    BGH  

    11.3.08,  

    AnwZ (B) 55/07  

    Die öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung (früher § 203 ZPO, jetzt § 185 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können.  

    OLG Hamm  

    19.1.07,  

    26 U 36/06  

    An die Feststellung der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn das Gericht bei sorgfältiger Prüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung liegen nicht vor, wenn es nicht fernliegend ist, dass neue Erkundigungen über den Aufenthaltsort des Beklagten erfolgreich sind. Ein Verstoß des Beklagten gegen die Meldepflichtgesetze steht dem nicht entgegen.  

    LG Leipzig  

    3.1.07,  

    16 T 1119/06  

    Soll die Klageschrift gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zugestellt werden, ist es Sache des Klägers, Anhaltspunkte darzutun und nachzuweisen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Aufenthaltsort des Beklagten allgemein unbekannt ist. Welche Ermittlungen der Kläger zum Nachweis des unbekannten Aufenthalts im Einzelfall anstrengen muss, ist in jedem Einzelfall neu zu bestimmen. Zeitnahe Nachforschungen wie eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens, können ausreichen. Im Fall eines Ausländers kommt eine ergebnislose Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in dessen Heimatland hinzu.  

    LG Mönchengladbach  

    26.7.06,  

    5 T 242/06,  

    Rpfleger?07, 36  

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach
    § 185 Nr. 1 ZPO einer notariellen Urkunde i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügt die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Zustelladressaten zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.  

    OLG Celle  

    25.7.06,  

    3 W 85/06,  

    MDR?07, 170  

    Die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung dürfen nicht überspannt werden. Vor allem muss berücksichtigt werden, dass sich der Zustellungsadressat in Kenntnis einer restlichen (Darlehens-)Schuld absetzt, ohne den Gläubiger zu informieren.  

    AGH Bremen  

    21.2.06, 2 AGH 1/06,  

    BRAK-Mitt?06, 177  

    Für die Zustellung einer Widerrufsverfügung gelten nach § 229 BRAO die Zustellungsvorschriften der ZPO entsprechend. Daher ist der Anwaltsgerichtshof für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig.  

    OLG Frankfurt  

    16.2.06,  

    24 W 11/06  

     

    Die klagende – die öffentliche Zustellung beantragende – Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthalts nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht.  

    LG Berlin  

    2.8.05,  

    64 T 134/04,  

    MDR?06, 352  

    Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung kann das Gericht der SCHUFA als am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufgeben, die bei ihr gespeicherten Adressdaten des Zustellungsempfängers vorzulegen. Die SCHUFA kann sich nicht darauf berufen, sie sei grundsätzlich zur Geheimhaltung der bei ihr gespeicherten Daten verpflichtet und dürfe diese nur im Rahmen eines geschlossenen Informationssystems weitergeben.  

    OLG Stuttgart  

    2.12.04,  

    13 U 133/04,  

    PA 05, 43,  

    Abruf-Nr. 050610  

    Die öffentliche Zustellung an eine GmbH kommt nur in Betracht, wenn auch dem Geschäftsführer an dessen Privatanschrift nicht zugestellt werden kann. Eine zu Unrecht bewilligte öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn das sie bewilligende Gericht zuvor nicht alle gebotenen Überprüfungen veranlasst hat.  

    OLG Düsseldorf  

    14.10.03,  

    20 W 38/03,  

    OLGR?04, 456  

    Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner zuvor rechtliches Gehör erhalten muss, wäre aber eine mündliche Verhandlung, zu der der Antragsgegner im Ausland auf diplomatischem Weg geladen würde, erst so spät zu terminieren, dass der auf die begehrte Maßnahme dringend angewiesene Antragsteller praktisch um den Vorteil eines Eilverfahrens gebracht würde, so kommt eine kürzerfristig angesetzte mündliche Verhandlung in Betracht, zu der die Ladung des Antragsgegners öffentlich zugestellt wird. Effektiv ist der Antragsgegner über das Verfahren und die anstehende Verhandlung durch ein einfaches Schreiben zu unterrichten.  

    BGH  

    14.2.03,  

    IXa ZB 56/03,  

    NJW?03, 1530  

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.