21.04.2011 | OLG Düsseldorf
Rechte des Erstehers nach Zwangsversteigerung
Der Ersteher tritt bei Versteigerung des Grundstücks als Erwerber an Stelle des Schuldners nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Unerheblich ist, ob der Mietvertrag noch mit dem Schuldner oder während eines Zwangsverwaltungsverfahrens mit dem Zwangsverwalter abgeschlossen worden ist.
Mietforderungen erwirbt der Ersteher nur, soweit sie nach dem Zuschlag fällig werden. Soweit § 56 S.2 ZVG bestimmt, dass die Nutzungen von dem Zuschlag an dem Ersteher gebühren, betrifft dies nur den Innenausgleich zwischen Schuldner und Ersteigerer, verschafft diesem aber keinen eigenen Anspruch auf Zahlung einer vor dem Zuschlag fällig gewordenen Mietforderung.
Der vertragliche Anspruch auf Mietzinszahlung entsteht nur, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat. Zur Gebrauchsüberlassung gehört, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, dass der Vermieter sämtliche Schlüssel für die gemieteten Räume an den Mieter übergibt.
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