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  • 24.05.2011 | OLG Koblenz

    Unentgeltliche Wohnungsüberlassung ist Leihvertrag

    Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung - auch schon die bloße stillschweigende Duldung ihrer Nutzung - ist auch bei längerfristiger Gestattung als Leihvertrag einzuordnen. Der Verleiher muss nicht Eigentümer sein; aufgrund seines Nutzungs- und Besitzrechts kann er auch dem Eigentümer den Gebrauch auf schuldrechtlicher Grundlage rechtswirksam gestatten. Ist die Dauer des Leihverhältnisses weder bestimmt noch aus einer Zweckbestimmung zu entnehmen, kann die Wohnung gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückgefordert werden, ohne dass gekündigt werden muss (OLG Koblenz 15.9.10, 1 U 63/10, Abruf-Nr. 111652).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 92 | ID 145188