21.02.2011 | OLG München
Heizkostenabrechnung mit nicht geeichten Messgeräten
Der Ablauf der Eichfrist führt nicht dazu, dass die festgestellten Werte ohne Bedeutung sind. Ihnen kommt allerdings nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit zu; die Richtigkeit der abgelesenen Werte muss bei einer Abrechnung nach der HeizkVO zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden.
Geht es allerdings um Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Kostenverteilung, muss der Geschädigte einen Schaden beweisen. Hierbei kann er sich nicht auf die Ablesewerte der nicht geeichten Messgeräte berufen, weil diesen gerade kein Aussagewert beigemessen werden kann. Er muss vielmehr andere Tatsachen vortragen, aus denen sich ein Schaden ergeben könnte.
(OLG München 13.1.11, 32 Wx 32/10)(Abruf-Nr. 110563)