20.01.2011 | OLG Sachsen-Anhalt
Beweislast des Vermieters bei Schadenersatzansprüchen
Macht ein Vermieter gegen den Mieter einen Schadenersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist. Er muss insbesondere nachweisen, dass kein Dritter den Schaden verursacht hat, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. (OLG Sachsen-Anhalt 9.11.10, 1 W 56/10) (Abruf-Nr. 110172)
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 20 | ID 141661