Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2006 | Parabolantenne

    Beschwer bei abgewiesener Beseitigungsklage

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (BGH 17.5.06, VIII ZB 31/05, n.v., Abruf-Nr. 061841).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Diese verlangt von den Mietern die Beseitigung einer Satellitenempfangsantenne, die diese – ohne Substanzbeeinträchtigung – auf dem Balkon der Mietwohnung aufgestellt haben. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat den Beschwerdewert auf 300 EUR festgesetzt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Ihre Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Wert der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Beseitigungsklage vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Bemessung des Streitwerts einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne und entsprechend bei der Festsetzung des Beschwerdewerts für den in erster Instanz unterlegenen Vermieter wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt:  

     

    • Teilweise wird nur auf die Kosten der Beseitigung abgestellt (LG München I WuM 93, 745; LG Kiel WuM 96, 632; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB Rn. 404; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 BGB, Rn. 327).
    • Andere berücksichtigen sowohl die Kosten der Beseitigung als auch das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks des Hauses (LG Frankfurt ZMR 02, 758; Schmittmann, JurBüro 95, 509).
    • Dritte halten nur den Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses für maßgeblich (LG Bonn WuM 93, 468; LG Berlin GE 93, 805; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn. 239 a).