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    01.09.2007 | Parabolantenne

    Sieben Sender genügen

    Kann der spanische Mieter mit Hilfe eines Decoders drei spanische Fernsehsender (TVE Internacional, Canal 24 Horas und TVE Internacional Asia-Africa) und mit Hilfe eines zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier (Canal Clasico, Tele Deporte, Canal Nostalgia und Grandes Documentales) empfangen, kann er hierdurch sein bestehendes Informationsinteresse befriedigen (BGH 17.4.07, VIII ZR 63/04,072657).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung bewegt sich auf gesichertem Terrain. Angesichts des möglichen Decoder- Empfangs von sieben spanischen Sendern ist dem Informationsinteresse der auf Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne auf dem Dach des Gebäudes klagenden spanischen Mieter bei der gebotenen Interessenabwägung Genüge getan. Das gilt, selbst wenn sich die Programminhalte dreier dieser Sender überschneiden. Der BGH hält daran fest, dass der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenfreien Zugang zu Informationsquellen hat (BVerfG NJW-RR 05, 661; BGH MK 05, 84, Abruf-Nr. 050764). Darauf, dass sie nicht in der Lage sind, die für die entsprechenden Decoder-Programme zu entrichtenden Zusatzkosten aufzubringen, haben die Kläger sich nicht berufen.  

     

    Daraus, dass sich auf dem Dach des Gebäudes zwei Parabolantennen befinden, die Teil der Breitbandanlage sind, über die insgesamt 60 Mietwohnungen der Vermieterin über das Breitbandnetz mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, lässt sich kein Anspruch des Mieters auf Installation einer eigenen Antenne ableiten. Sat-Antennen, die an Häusern in der Nachbarschaft angebracht sind, sind für die Interessenabwägung der Parteien nicht relevant. Die Vermieterin war auch nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen, weil ein weiterer Mieter auf dem Dach des Hauses eine eigene Sat-Antenne installiert hatte (BVerfG MK 07, 98, Abruf-Nr. 070734), denn sie hat diesen auf Entfernung derselben in Anspruch genommen.