01.09.2007 | Parabolantenne
Vermieter muss unauffällige Parabolantenne dulden
Wenn mit der Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters verbunden ist, kann der Vermieter nach Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. § 242 BGB verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen (BGH 16.5.07, VIII ZR 207/04, Abruf-Nr. 071984). |
Sachverhalt
Im Wohnungsmietvertrag der klagenden Vermieterin heißt es:
Die streitgegenständlichen Vertragsklauseln |
Nr. 3 (1): Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen ... Nr. 7 (1): Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er ... (e) Antennen anbringt oder verändert ... |
Die beklagten Mieter, deren Wohnung über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, stellten ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Fußboden des Balkons eine Parabolantenne auf. Zweitinstanzlich wurden die Beklagten zur Beseitigung der Antenne verurteilt. Ihre Revision hatte Erfolg.
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