21.02.2011 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 2/11. Lagen Sie richtig?
1a) | Ja! Privatgutachten für Mieterhöhung sind nach § 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich zulässig. Ein generalisierendes Gutachten, bei dem die betreffende Wohnung nicht besichtigt worden ist, ist möglich. Bei Wohnanlagen muss der Sachverständige nur Wohnungen gleichen Typs besichtigt haben (OLG Celle ZMR 82, 341). |
1b) | Nein, aus mehreren Gründen!
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1c) | Nein! Größenunterschiede zwischen Vergleichswohnungen und der Wohnung, deren Miete erhöht werden soll, schaden zwar nicht (OLG Schleswig WuM 87, 140, str.). Wohnungen aus 1890 und 1960 dürften aber schon wegen des Wohnungszuschnitts nicht vergleichbar sein. |
2a) | Nein! Ständige unpünktliche Mietzahlung kann ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs.1 BGB sein. Verschulden des Amts ist dem Mieter allerdings nicht zuzurechnen, da das Amt nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters ist (BGH MK 10, 1, Abruf-Nr. 093785). |
2b) | Ja! Erhält M die Miete direkt, ist ihm bei Kenntnis der Verzögerungen durch das Amt gegebenenfalls zuzumuten, die Miete so anzusparen, dass sie ihm am Anfang des Monats zur Verfügung steht. |
3) | Nein!
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