03.01.2011 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 12/10. Lagen Sie richtig?
1a) | Ja! Das Mieterhöhungsverlangen des früheren Vermieters wirkt nach Veräußerung der Wohnung zugunsten des Erwerbers fort (LG Kassel WuM 96, 417). Erwerber E kann daher gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. |
1b) | Nein! Die Auflassungsvormerkung reicht nicht aus, um ein Mieterhöhungsverlangen abzugeben (LG Hamburg WuM 93, 48). Gegebenen- falls müsste Vermieter V den Erwerber E im notariellen Kaufvertrag ermächtigen, den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im eigenen Namen gegen den Mieter geltend zu machen (LG Berlin GE 99, 777). |
2a) | Nein! Ob eine Bürgschaft als Kaution gestellt werden kann, unterliegt der freien Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien. Ein Anspruch des Mieters M hierauf besteht nicht. Bei Verwandten besteht zudem die für den Vermieter unkalkulierbare Gefahr der mangelnden Liquidität. |
2b) | Ja! Vermieter V kann Leistung Zug um Zug verlangen, also die Besitzverschaffung an den Mieträumen von der Bestellung der Bürgschaft und Aushändigung der Bürgschaftsurkunde durch Mieter M abhängig machen (KG GE 99, 715). |
3a) | Nein! Erst wenn alle Wohnungen eines Mehrfamilienhauses mit Erfassungsgeräten für den Kaltwasserverbrauch ausgestattet sind, muss der Vermieter als Abrechnungsmaßstab den Maßstab des tatsächlichen Verbrauchs anwenden (BGH 12.3.08, VIII ZR 188/07, Abruf-Nr. 081438). |
3b) | Nein! Wenn die Umlegung der Wasserkosten nach Personenzahl vereinbart ist, ist das Melderegister keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der Personenzahl. Der Vermieter muss darüber hinaus gehende Ermittlungen zur Feststellung der tatsächlichen Personenzahl anstellen. |