28.06.2010 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 6/10. Lagen Sie richtig?
1a) | Ja! Streichen der Wände fällt unter die Schönheitsreparaturen. Mangels weiterer Anhaltspunkte lassen sich hier die Wände durch „normales“ Streichen in Ordnung bringen. |
1b) | Ja! aber aus anderem Grund Fliesenfugen fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen. V kann M aber wegen Beschädigung belangen. Falls eine Reinigung nicht genügt, kann er Schadenersatz verlangen (LG Koblenz ZMR 06, 288). |
1c) | Ja! Es gilt das Gleiche wie bei 1b). |
1d) | Ja! zum Teil Ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel muss M die Wände nicht streichen, da die Vergilbungen durch „einfaches“ Streichen beseitigt werden können. Zu diesen Schönheitsreparaturen ist dann der V verpflichtet. Ansonsten gelten die Ausführungen unter 1b). |
1e) | Ja! unter Umständen Der BGH hält „das Rauchen einschränkende Vereinbarungen“ der Mietvertragsparteien für möglich (BGH WuM 06, 513). Zu prüfen wäre auch, ob Kündigung ohne Vereinbarung eines Rauchverbots wegen Verletzung der Obhutspflicht möglich ist. Gegebenenfalls ordentliche Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung (AG Rastatt DWW 05, 331). |
2a) | Ja! Auch ständig kurzfristig auftretende Mängel können die Erheblichkeitsgrenze überschreiten und zur Mietminderung berechtigen. |
2b) | Ja! unter Umständen Es könnte Verwirkung eingetreten sein, weil R erst 8 Monate nach der Mängelanzeige mit der Mietminderung begonnen hat. |
2c) | Ja! Nach BGH (WuM 03, 440) kommt es bei der Frage, welche Zeiträume für den Verlust des Minderungsrechts anzusetzen sind, auf die Umstände des Einzelfalls an. Da es sich bei Rechtsanwalt R um einen rechtlich erfahrenen Mieter handelt, also eher ein kürzerer Zeitraum. |
2d) | Ja! Es kommt Verwirkung zulasten des V in Betracht, da er über 10 Monate die Minderung rüglos hingenommen hat. Dadurch kann gemäß § 242 BGB ein Vertrauenstatbestand entstehen (BGH NZM 03, 355). |