· Fachbeitrag · Der Mieter des Monats
Kettenraucher „unchained“
von RA Axel Wetekamp, RiAG a. D., München
| Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Mieter M. ist „Kettenraucher“. Am liebsten pafft er in seiner Wohnung, die er nach eigenen Angaben „in liebevoller, jahrzehntelanger Kleinarbeit so richtig schön eingeraucht“ hat. M. genießt seinen Qualm auch auf dem Balkon oder im Treppenhaus. Beim Vermieter hagelt es Beschwerden der Mitmieter. Unser Leser fragt sich, was er in solchen Fällen tun kann. |
1. Raucherfrage in der Selbstauskunft
Es liegt im Interesse des Vermieters, hinsichtlich der Frage, ob der Mieter Raucher ist, eine vorvertragliche Information einzuholen und den Mieter zu veranlassen, diese Frage in einem Selbstauskunftsformular zutreffend zu beantworten. Raucht der Mieter in der Wohnung, hat dies in der Regel erhebliche Auswirkungen auf deren Zustand (s. u., 4.). Auch sind Probleme mit anderen, nicht rauchenden Mietern eines Mehrfamilienhauses zu befürchten.
Andererseits steht das Interesse des Mieters am Schutz persönlicher Daten seiner Privatsphäre möglicherweise einer Auskunft entgegen. Nach Art. 5 und 6 DS-GVO ist die Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient und zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist
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