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  • 24.09.2009 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Richtig oder Falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 11/09.  

     

     

    Fälle und Fragen  

    Ja  

    Nein  

    1.  

    Der Mietvertrag weist eine Mieterhöhungsvereinbarung in Form einer Indexvereinbarung auf. Die Vereinbarung hat u.a. folgenden Wortlaut: „Die Miete erhöht sich nach der Veränderung des Lebenshaltungskostenindex eines Arbeitnehmerhaushalts…“  

     

     

    a)  

    Ist die Regelung wirksam?  

     

     

    b)  

    Können während der Laufzeit einer wirksamen Indexvereinbarung andere Mieterhöhungen vorgenommen werden?  

     

     

    2.  

    Das Mieterhöhungsverlangen ist mit drei Vergleichswohnungen begründet worden. Der Mieter will die Vergleichbarkeit der Wohnungen feststellen. Wohnung 1 findet er und kann sie besichtigen, der Mieter von Wohnung 2 verweigert ihm eine Besichtigung. Wohnung 3 findet er nicht, da zwar die Adresse und das Stockwerk genannt sind, sich aber auf dem Stockwerk drei Wohnungen befinden. Der Name des Mieters der Vergleichswohnung ist im Erhöhungsverlangen nicht genannt.  

     

     

    a)  

    Ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam?  

     

     

    b)  

    Ist die Besichtigungsmöglichkeit Wirksamkeitsvoraussetzung?  

     

     

    3.  

    Im Mieterhöhungsverlangen heißt es: „Angesichts der Regelungen der Heizkostenverordnung bin ich gezwungen, aus Ihrer Miete zunächst einen Betrag für Heiz- und Warmwasserkosten herauszurechnen. Wie Sie wissen, sind grundsätzlich sämtliche Nebenkosten in Ihrer Miete enthalten. Ich ziehe den aus der Tabelle 1 des Mietspiegels sich ergebenden Durchschnittswert ab. Der sich so ergebende Betrag für die Wohnung soll in Zukunft Ihre Heizkostenvorauszahlung sein.“  

     

     

    a)  

    Ist das Vorgehen korrekt, unterstellt, der Vermieter errechnet ordnungsgemäß nach dem Mietspiegel eine Miete und zählt am Schluss den Heizkostenbetrag wieder hinzu?  

     

     

    b)  

    Unterstellt, der Mieter gibt keine Erklärung in Hinblick auf das Mieterhöhungsverlangen ab, ändert aber seinen Dauerauftrag auf die verlangte Miete, die auch einmal bereits nach der Änderung gezahlt wird. Ist damit die Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgt?  

     

     

    c)  

    Angenommen, das Mieterhöhungsverlangen ist mangels Benennung von drei Vergleichswohnungen oder aus anderen Gründen von vornherein unwirksam, bedeutet die einmalige Zahlung der erhöhten Miete dann schon eine wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung?  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 179 | ID 130200