27.05.2009 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht
von RiAG Axel Wetekamp, München
Richtig oder Falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung zu Mietgebrauch, Schadenersatz und Mieterhöhung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 7/09.
| Fälle und Fragen | Ja | Nein |
1. | Im Mietvertrag des M ist festgelegt, dass die Mieter verpflichtet sind, die Gemeinschaftswaschmaschinen in der Waschküche zu benutzen. Aufgrund der alten Elektrik des Hauses besteht bei Installation privater Waschmaschinen Brandgefahr. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Hausverwaltung. |
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a) | Ist die Regelung wirksam? |
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b) | Kann M auf eine Verstärkung der elektrischen Leitungen klagen? |
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c) | Kann der Vermieter V den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung durch M, der eine eigene Maschine aufstellen will, durchsetzen? |
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2. | In der Wohnung des M kommt es zu einem Brand mit erheblichem Schaden. Brandursache war ein technischer Defekt im Bereich des Anschlusses des vermietereigenen Elektroherds. M verlangt von V Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe seine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Elektroleitungen versäumt. |
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a) | Muss der Vermieter regelmäßig die Elektroinstallation überprüfen? |
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b) | Bestehen über die Instandhaltungspflicht hinaus allgemeine Pflichten des Vermieters aus dem Wohnraummietverhältnis? |
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3. | V verlangt von M die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Im Mieterhöhungsverlangen heißt es u.a.: „Die Zahlung der erhöhten Miete gilt nicht als Zustimmung. Die Zustimmung zur Mieterhöhung kann nur schriftlich erfolgen.“ M ändert trotzdem nur seinen Dauerauftrag mit Fälligkeit der Mieterhöhung auf die neue Miete. V stellt die Zahlungseingänge fest und verklagt M trotzdem auf Zustimmung. Mittlerweile hat M dreimal die erhöhte Miete bezahlt. |
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a) | Ist hier eine wirksame Zustimmung durch Zahlung möglich? |
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b) | Wäre eine Zustimmung durch Zahlung möglich, wenn das Mieterhöhungsverlangen keine schriftliche Zustimmung fordert, aber unwirksam ist, weil der V das Sachverständigengutachten, auf das er sein Mieterhöhungsverlangen stützt, diesem nicht beigefügt hat? |
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c) | Im Fall b) ist doch eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung im Mieterhöhungsverlangen enthalten. Wenn im Prozess die Hauptsache für erledigt erklärt wird, weil M sich nachträglich schriftlich mit der Mieterhöhung einverstanden erklärt hat, muss V dann nach § 91a ZPO die Verfahrenskosten tragen? |
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