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  • 26.03.2009 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Richtig oder Falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 5/09.  

     

     

    Fälle und Fragen  

    Ja  

    Nein  

    1.  

    Im Mietvertrag des M findet sich die handschriftliche Formulierung: „Bei Beendigung des Vertrags hat der Mieter die Räume sauber und renoviert an den Vermieter zurückzugeben“ und weiter, „diese Vereinbarung ist mit dem Mieter besprochen und von ihm ausdrücklich anerkannt worden.“ Andere Regelungen zur Renovierung finden sich nicht.  

     

     

    a)  

    Ist M zur Renovierung bei Auszug verpflichtet?  

     

     

    b)  

    Ändert sich die Lage, wenn der Vermieter angibt, er habe den Text aus einem Formularbuch entnommen und nicht vor, ihn außer im Fall des M zu verwenden?  

     

     

    2.  

    M interessiert sich für eine teure Wohnung mit einer Monatsmiete von 2.500 EUR. Leider verdient er monatlich nur 2.000 EUR. M gibt im Selbstauskunftsformular ein Einkommen von 6.000 EUR an und bekommt die Wohnung. Als der Vermieter V nach einem Jahr von der Falschangabe erfährt, kündigt er „wegen Vertrauensbruchs“ fristlos. Die Mieten sind bis dahin gezahlt, da M auf eine größere Erbschaft zurückgreifen kann.  

     

     

    a)  

    Hat V mit der Kündigung Erfolg?  

     

     

    b)  

    Würde sich etwas ändern, wenn M gar kein festes Einkommen und auch keine Erbschaft hat, die Miete aber von Freunden und Verwandten, die alle bei Gelegenheit bei M übernachten, bis dahin aufgebracht wurde?  

     

     

    c)  

    Ändert sich etwas, wenn die Miete nur 500 EUR beträgt und der arbeitslose M sie von der ARGE bezahlt bekommen hat?  

     

     

    3.  

    M wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Eines Tages wird unvorhergesehen die Zuleitung zu einem Wasserhahn undicht und eine erhebliche Menge Wasser tritt aus. M holt den Hausmeister, dem es gelingt, den Wasseraustritt zu stoppen. Die Decke der Wohnung des darunter wohnenden Mieters K wird durchfeuchtet. An seinen Möbeln entstehen Schäden. Der Gesamtschaden beträgt 3.000 EUR. Der Vermieter V meint, M müsse für alle Schäden aufkommen, da er seiner Obhutspflicht nicht nachgekommen sei. M beruft sich auf die Prüfungspflicht des V betreffend alle Wasserleitungen.  

     

     

    a)  

    Haftet M für Schäden an vermietereigenen Sachen?  

     

     

    b)  

    Haftet M für die an den Möbeln des K entstandenen Schäden?  

     

     

    c)  

    Hat K gegen M und/oder V Ansprüche?  

     

     

    d)  

    Würde sich etwas ändern, wenn der Wasseraustritt nicht aus dem Hahn, sondern aus der Waschmaschine des M erfolgt wäre?  

     

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 71 | ID 125615