· Fachbeitrag · Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 10/11. Lagen Sie richtig?
1) | Nein! Die Post ist hier als Erfüllungsgehilfe des Vermieters V nach § 278 BGB tätig. Ein Verschulden bei der Postzustellung wird daher V zugerechnet (BGH MK 09, 76, Abruf-Nr. 090997). |
2a) | Nein! Nachdem es nicht um die Höhe der Kosten, sondern um die Frage geht, ob eine derartige Versicherung überhaupt umlegbar ist, handelt es sich nicht um eine Frage der Wirtschaftlichkeit. |
2b) | Ja, wenn ... ! Umlegbar sollen bei besonders exponierten Gebäuden die Kosten einer Terrorversicherung sein (Kinne, GE 04, 1500: „Extremus Versicherungs- AG“). Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (NZM 07, 247) soll eine Terrorversicherung auch bei nicht besonders gefährdeten Gebäuden umlegbar sein. Nach BGH (MK 10, 201, Abruf-Nr. 103721) müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr eines Gebäudeschadens durch Terror begründen. Dies ist z.B. gegeben, wenn die in Frage stehenden Gebäude sich neben Gebäuden befinden, die durch Terrorangriffe besonders gefährdet sind (z.B. Ministerien, etc.). |
3a) | Im Prinzip Ja! Der Begriff Familienangehörige ist ausfüllungsbedürftig. Darunter fallen zunächst die Verwandten der auf- und absteigenden Linie, das heißt Kinder des Vermieters und zwar auch nichteheliche Kinder und deren Mutter (LG Berlin GE 92,101), Enkel, Eltern und Großeltern des Vermieters. Als Familienangehörige kommen auch weiter entfernte Verwandte oder Verschwägerte des Vermieters in Betracht. Bei weiter entfernten Verwandten oder Verschwägerten muss grundsätzlich eine besondere Verantwortung des Vermieters für diese Personen vorliegen (z.B. Cousin des Vermieters, LG Frankfurt a.M. WuM 04, 209). |
3b) | Nein! Der BGH hat aber für den Fall des Eigenbedarfs entschieden, dass für Nichten und Neffen des Vermieters, also die Kinder seiner Geschwister, es nicht darauf ankommt, ob eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht (BGH NZM 10,271). |
4) | Nein! Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter eine erneute Kündigung nicht darauf stützen kann, dass der zahlungsunfähige Mieter die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten nicht ausgeglichen hat. Nur ein Ausbleiben der Miete wäre für den V unzumutbar. Da hier das Sozialamt die künftigen Mieten übernimmt, muss er keine Mietrückstände befürchten (BGH MK 10, 169, Abruf-Nr. 102579). |