01.06.2005 | Prozesstaktik
Neues zur Erfüllungseinrede
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören ist, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (5.11.04, IXa ZB 32/04, VE 05, 59, Abruf-Nr. 043116). Die Entscheidung hat vor allem in Mietprozessen weitreichende Bedeutung.
Beispiel |
Vermieter V. 1 wurde zur Beseitigung des Schimmelbefalls im Wohnzimmer des Mieters M. 1. verurteilt. Mieter M. 2 wurde verurteilt, die von ihm in der Wohnung des Vermieters V. 2 gehaltenen Reptilien zu entfernen. V. 1 und M. 2 möchten im Vollstreckungsverfahren unter Beweisantritt Erfüllung einwenden. Ist dies nur im Rahmen der Drittwiderspruchsklage oder auch im Verfahren nach § 887 ZPO zulässig? |
Vertretbare Handlungen werden nach § 887 ZPO vollstreckt
Da die im Beispiel genannten Verpflichtungen vertretbare Handlungen sind, werden sie nach § 887 ZPO vollstreckt. Der Gläubiger – hier M.1 und V. 2 – beantragt beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs, ihn zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Schuldners zu ermächtigen.
Die Bedeutung der BGH-Entscheidung
Ist der Schuldner – hier V. 1 und M. 2 – inzwischen seiner Verpflichtung nachgekommen, kann er auf Grund der Entscheidung des BGH (a.a.O.) nun bereits in diesem Vollstreckungsverfahren dem Gläubiger den Einwand der Erfüllung entgegenhalten. Hier wird auch gegebenenfalls Beweis darüber erhoben. Bislang wurde der Schuldner meist auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verwiesen (zum bisherigen Meinungsstand: VE 05, 59). Dieser Weg war prozessual langwieriger und mit Beweisrisiken verbunden. Die BGH-Entscheidung ist daher zu begrüßen. Die Entscheidung bedeutet für Gläubiger aber auch, sich frühzeitig für Erfüllungseinwände zu wappnen. Je sicherer sie die Nichterfüllung dokumentieren können, desto besser.
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