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  • 01.07.2007 | Räumung

    Garagenmietvertrag: Beschwer richtig ermitteln

    Beruft sich der Mieter gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe einer Garage darauf, die Kündigung sei ausgeschlossen, richtet sich der Rechtsmittelstreitwert nach § 9 ZPO (BGH 2.5.07, XII ZB 205/06, n.v., Abruf-Nr. 071901).

     

    Praxishinweis

    Ist die Berufung durch das erstinstanzliche Gericht nicht zugelassen, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hatte angenommen, der streitige Zeitraum i.S.d. § 8 ZPO betrage drei Monate, da i.d.R. der nächste mögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei, und den Wert der Beschwer mit 76,68 EUR berechnet (3 Monate x 25,56 EUR Garagenmiete). Der BGH hat 1.073,52 EUR (25,56 EUR x 12 Monate x 3,5 Jahre) festgesetzt.  

     

    Sind Bestehen oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO. Die streitige Zeit beginnt danach grds.mit Klageerhebung und endet mit regulärem Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die „streitige Zeit“ entweder von vornherein genau bestimmen lässt oder in denen feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet. Insoweit wird der Wert nur durch das 25-fache des Jahresentgelts begrenzt. Demgegenüber soll § 8 ZPO nicht den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertrags verlangen kann, festlegen. Beruft sich ein Mieter – wie hier – gegenüber einer Kündigung auf Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, dauert die „streitige Zeit“ i.S.d. § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zum Zeitpunkt an, den er als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt in Anspruch nimmt (BGH WuM 05, 350). Nennt der Mieter keinen festen Zeitpunkt, greift § 9 ZPO (Beschwer = 3,5-facher Jahresbetrag).  

     

    Gleiches gilt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietvertrag. Ein bestimmter Zeitpunkt zu dem das Mietverhältnis jedenfalls beendet wäre, lässt sich oft schon nicht zuverlässig fixieren, weil eine ordentliche Kündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses erfordert. Dieses ist aber i.d.R. nicht absehbar oder streitig. Auch hier ist gemäß § 9 ZPO für die Ermittlung der Berufungsbeschwer bzw. der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs abzustellen (BGH 13.3.07, VIII ZR 2/06, Abruf-Nr. 071902).