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  • 18.12.2009 | Räumungsvergleich

    Darf ein Räumungsvergleich eine Verfallklausel enthalten?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohnraummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand festgestellt und vereinbart, dass der Rückstand ratenweise zu tilgen ist, so stellt die vom Mieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht übernommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Räumungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten Mietrückstands begründet war (BGH 14.10.09, VIII ZR 272/08, Abruf-Nr. 094071).

     

    Sachverhalt

    In einem Vorprozess schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich:  

     

    1. Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass für die Zeit bis 31.3.06 keine Mietrückstände bestehen. Für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.06 stellen die Parteien die Mietrückstände pauschal mit einem Betrag von 1.900 EUR fest.

     

    2. Die Beklagten verpflichten sich, diesen Rückstand in monatlichen Raten von 200 EUR, beginnend ab 7/07 zusätzlich zur fälligen Miete (700 EUR) zu bezahlen.

     

    3. Die Miete sowie die monatliche Rate von 200 EUR sind jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats an die Kläger zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an.

     

    4. Sollten die Beklagten hinsichtlich der monatlichen Raten gemäß Nr. 3 und 4 dieses Vergleichs länger als 14 Tage in Verzug geraten, verpflichten sie sich bereits jetzt, das Anwesen innerhalb von acht Wochen ab Eintritt des Verzugs vollständig zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.