28.07.2008 | Räumungsvollstreckung
Minderjährige Kinder müssen nicht namentlich im Räumungstitel bezeichnet sein
Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus (BGH 19.3.08, I ZB 56/07, Abruf-Nr. 080822). |
Sachverhalt
Die Schuldnerin ist zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Vollstreckung des Räumungstitels gegen die Schuldnerin u.a. ab, weil gegen deren auch in der Wohnung lebende volljährige Tochter und deren Ehemann kein Vollstreckungstitel vorliege. Die Gläubigerin hat mit Erinnerung und sofortiger Beschwerde erfolglos geltend gemacht, Tochter und deren Ehemann seien nur Besitzdiener, ein Vollstreckungstitel gegen sie sei daher nicht erforderlich.
Praxishinweis
Der BGH klärt die umstrittene Frage wie aus dem Ls. ersichtlich. Die gegenteilige Ansicht, die bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr von Mitbesitz an den ihnen zugewiesenen Räumen ausgeht (Schuschke, NZM 05, 10), steht nicht nur mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen nicht in Einklang.
Sie lässt auch die schützenswerten Belange minderjähriger Kinder unberücksichtigt. Die Nachteile, die sich aus einer Mithaftung für die Kosten des Räumungsprozesses und der Zwangsräumung ergeben, überwiegen deutlich den Vorteil, als mitverklagte Partei im Prozess seine Rechte wahrnehmen zu können, weil den minderjährigen Kindern im Räumungsprozess im Verhältnis zum Vermieter grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zustehen als ihren Eltern, die Mietvertragspartei sind.
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