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  • 28.07.2008 | Räumungsvollstreckung

    Muss der nichteheliche Lebensgefährte des Mieters im Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet sein?

    Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Der Mitbesitz muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben (BGH 19.3.08, I ZB 56/07, Abruf-Nr. 080882).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin ist zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Vollstreckung des Räumungstitels gegen die Schuldnerin ab, weil gegen deren auch in der Wohnung lebenden Lebensgefährten kein Vollstreckungstitel vorliege. Die Gläubigerin hat mit Erinnerung und sofortiger Beschwerde erfolglos geltend gemacht, der Lebensgefährte der Schuldnerin sei nicht Partei des Mietvertrags geworden und habe sich ohne Wissen der Gläubigerin in der Wohnung aufgehalten. Er sei nur Besitzdiener, ein Vollstreckungstitel gegen ihn daher nicht erforderlich. Der BGH hat die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.  

     

    Praxishinweis

    Die Räumungsvollstreckung wird durchgeführt, indem der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz des im Titel bezeichneten Grundstücks (der dort bezeichneten Wohnung) setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Eine erfolgreiche Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO erfordert Identität zwischen dem jeweiligen Besitzer und dem im Titel genannten Räumungsschuldner. Wer Vollstreckungsschuldner i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung darf danach nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Trifft der Gerichtsvollzieher – wie so häufig – in der zu räumenden Wohnung einen Dritten an, der nicht mit dem Titelschuldner identisch ist, stellt sich für ihn die Frage, ob er den Räumungsauftrag ungeachtet der materiellen Rechtslage bereits wegen des fehlenden Titels gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zurückweisen muss.  

     

    Ist der Dritte der Ehepartner des Mieters, kann der Gläubiger aus einem Räumungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den dort nicht aufgeführten Ehepartner vollstrecken. Grund: I.d.R. sind beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung, selbst wenn nur einer von ihnen Partei des Mietvertrags ist. Ob der Ehepartner nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet ist, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers. Dieser muss bei Durchsetzung eines Räumungstitels im formalisierten Vollstreckungsverfahren nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse beurteilen (BGH MK 04, 189, Abruf.-Nr. 042127). Gleiches gilt, wenn der Mieter ausgezogen ist und sich nur noch sein Ehepartner in der Wohnung aufhält (BGH 5.11.04, I Xa ZB 51/04, n.v.).