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  • 01.05.2005 | Rechtsprechungsübersicht

    ABC der Geschäftswerte in WEG-Verfahren

    von RA Norbert Slomian, Heilbronn

    Ob WEG-Verfahren wirtschaftliche Grundlage einer anwaltlichen Tätigkeit sein können, hängt unter anderem von der Frage der typischen Gegenstandswerte ab, nach denen der Anwalt seine Tätigkeit abrechnen kann. „Mietrecht kompakt“ bereitet daher alphabetisch die wichtigsten Entscheidungen hierzu auf.  

     

    Wir beginnen mit den Stichworten „Anwalt“ bis „Fristwahrung“. Weitere Fortsetzungen folgen in den nächsten Ausgaben.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: ABC der Geschäftswerte in WEG-Verfahren

    Stichwort  

    Geschäftswertbemessung  

    Fundstelle  

    Anwalt 

    Verwalterermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einzelne Eigentümer unter Einschaltung eines Anwalts  

    6.000 DM  

    BayObLG  

    WuM 92, 334  

    Anwalt 

    Verwalterermächtigung zur Strafanzeige unter Einschaltung eines Anwalts  

    3.000 DM bemessen nach den Anwaltskosten für eine Strafanzeige und danach folgende Schadensersatzansprüche  

    BayObLG  

    WuM 98, 687  

    Anwalt 

    Beauftragung  

    Voraussichtliche Anwaltskosten einer Instanz, hier ohne Erhöhungsgebühr, da der Anspruch auch vom einzelnen Eigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann  

    BayObLG  

    WuM 90, 95  

    Auskunftsanspruch 

    auf Namen/Adressen der Miteigentümer gegen den Verwalter  

    25 Prozent des Werts, dessen Durchsetzung mit der Auskunft verfolgt werden soll  

    LG Erfurt  

    NZM 00, 519  

    Beseitigung 

    Allgemein  

    Verkehrswert des zu beseitigenden Gegenstands zzgl. Einbau- und Beseitigungskosten  

    BayObLG  

    23.10.03  

    2Z BR 197/03  

    Beseitigung 

    Basketballkorb im Hof  

    100 DM  

    LG Kempten  

    10.3.99  

    4 T 407/99  

    Beseitigung 

    Dachfenster  

    Herstellungs- und Beseitigungskosten zzgl. Auswirkungen auf den Nutzwert des betroffenen Dachraums  

    BayObLG  

    WuM 02, 568  

    Beseitigung 

    Doppelgarage  

    20.000 EUR unter Berücksichtigung der Baukosten, alternativ der Beseitigungskosten und der Beeinträchtigung für Lichteinfall, Sichtverhältnisse, Geräuschimmissionen und Nutzungsmöglichkeit der benachbarten Sondernutzungsfläche  

    BayObLG  

    ZWE 02, 407  

    Beseitigung 

    Lüftungsklappe in Außenwand und Nutzungsunterlassung des Dunstabzugs  

    3.100 DM bemessen nach Einbaukosten, Beseitigungskosten sowie 100 DM für die Gebrauchsunterlassung  

    BayObLG  

    WuM 98, 688  

    Beseitigung 

    Parabolantenne  

    5.000 DM bei Wunsch, die ästhetische Beeinträchtigung zu beenden  

    LG Bremen  

    WuM 97, 70  

    Beseitigung 

    Parabolantenne  

    Regelwert in Höhe von 3.000 EUR  

    OLG Frankfurt  

    10.7.03  

    20 W 466/02  

    Beseitigung 

    Wiedereinbau einer Duplex- Hebebühne auf Tiefgaragenstellplatz  

    10.000 DM nach den geschätzten Kosten für den Wiedereinbau  

    BayObLG  

    WE 99, 79  

    Besichtigungsrecht  

    des Verwalters von Sondereigentumsräumen  

    1.000 DM  

    BayObLG  

    ZMR 97, 668  

    Bestellung 

    Hausmeister  

    Gesamtvergütung des Hausmeisters im Bestellungszeitraum  

    BayObLG  

    NZM 04, 114  

    Einberufung 

    Eigentümerversammlung,  

    TOP: Verwalterbestellung  

    50 Prozent der in Betracht kommenden Verwaltervergütung  

    BayObLG  

    ZMR 98, 299  

    Entziehungsbeschluss  

    Interesse am Behalten der Einheit einerseits und am Ausscheiden des betroffenen Eigentümers andererseits; regelmäßig 20 Prozent des Verkehrswertes  

    BayObLG  

    WuM 91, 633  

    Entziehungsbeschluss  

    Summe aus Wertverlust bei erzwungener Veräußerung und Aufwendungen für Beschaffen eines vergleichbaren Objekts  

    BayObLG WuM 95, 500  

    Erledigungserklärung 

    einseitige Erklärung  

    Kosteninteresse  

    BayObLG  

    WuM 92, 568  

    Erledigungserklärung 

    übereinstimmende Erklärung  

    Gesamtkosten des Verfahrens  

    BayObLG  

    22.8.02  

    2Z BR 83/02  

    Eventualeinberufung Feststellung der Unwirksamkeit  

    3.000 DM  

    BayObLG  

    WuM 97, 400  

    Formelle Mängel 

    Allgemein  

    Kosten der neuen Versammlung auf 558 DM (186 WE und 3 DM pro WE) geschätzt; das AG hatte den Wert des umstrittenen Beschlusses mit 600.000 DM zu Grunde gelegt  

    LG Köln  

    ZMR 89, 71  

    Formelle Mängel 

    Jahresabrechnung  

    15 Prozent des Gesamtvolumens, wenn nur formelle Mängel gerügt werden (einheitliche Erstellung und Beschlussfassung für zwei getrennte Eigentümergemeinschaften)  

    BayObLG  

    ZMR 02, 66  

    Formelle Mängel 

    Jahresabrechnung  

    25 Prozent des Gesamtvolumens  

    LG Hannover  

    WuM 93, 714  

    Formelle Mängel  

    Jahresabrechnung  

    10 Prozent des Gesamtvolumens  

    BayObLG  

    WuM 97, 400  

    Formelle Mängel 

    Redeverbot in der  

    Versammlung  

    Redeverbot für den Anwalt in der Eigentümerversammlung; Wert des angefochtenen Beschlusses: 30.213 EUR; bei Anfechtung allein wegen formeller Mängel bedeutet das Verfahren nur eine zeitliche Verzögerung, da der gleiche Beschluss formwirksam erneut erfolgen kann; Geschäftswert daher pauschal 11.000 EUR  

    BayObLG  

    ZMR 04, 50  

    Fristwahrung 

    Globalanfechtung aller  

    Beschlüsse bis zur Kenntnis des Protokolls  

    Pauschal 2.000 DM als Interesse des Eigentümers an der Kenntniserlangung des Protokollinhalts  

    LG Köln  

    WuM 89, 660  

    Fristwahrung 

    ohne Beteiligung des Gegners  

     

    Pauschal je 50.000 DM für Jahresabrechnung mit Volumen von 1,36 Mio. DM bzw. Wirtschaftsplan mit Volumen 1,4 Mio. DM  

    BayObLG  

    ZWE 01, 429  

    Fristwahrung 

    tatsächlich waren keine Beschlüsse gefasst  

    Pauschal 50.000 DM für potentiellen Beschluss über Entziehung des Eigentums (Wert ca. 600.000 DM) und Verfahren wegen 56.000 DM Zahlungsrückständen  

    BayObLG  

    WuM 91, 633  

    Fristwahrung 

    Rücknahme nach Protokollkenntnis  

    Interesse an der Protokollkenntnis,  

    hier: 2.000 DM  

    LG Köln  

    WuM 89, 660