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  • 24.09.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Deckungsanfrage korrekt abrechnen

    von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen

    Häufig wird die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - in der nicht ganz unberechtigten Annahme, der Mandant erwarte sie als Serviceleistung - kostenlos miterledigt. Der folgende Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen Sie Kosten erheben können und bietet eine Musterformulierung, mit der Sie Ihre Mandanten über die Problematik informieren und zur Kostenübernahme hinführen können.  

     

    Deckungsanfrage als besondere Angelegenheit

    Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, im Rahmen des Mandats eine Deckungszusage einzuholen, ergibt sich nicht aus seiner Beauftragung. Auch reicht allein die Mitteilung der Versicherungsnummer nicht aus. Für einen entsprechenden Auftrag trägt der Mandant die Beweislast (AG Buxtehude VersR 87, 583).  

     

    Wurde der Auftrag erteilt, stellt das Einholen der Deckungszusage gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar, die mit einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden kann. Hierbei kommt ein Gebührenrahmen von einer 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr in Betracht (vgl. AnwK-RVG/Mock, § 19 Rn. 8). Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage werden von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen, können aber bei Verzug der Gegenseite auferlegt werden.  

     

    Information des Mandanten