· Fachbeitrag · Gegenstandswert
Entwurf und (Mit-)Gestaltung eines Mietvertrags richtig bewerten
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Gestaltet oder entwirft der Rechtsanwalt einen Mietvertrag oder wirkt daran mit, gelten für die Bewertung dieser anwaltlichen Tätigkeiten Besonderheiten. In MK 25, 33 haben wir die gebührenrechtlichen Ansprüche von Anwälten für einen Mietvertragsentwurf dargestellt. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie den Gegenstandswert ‒ als Grundlage für die Berechnung der Vergütung ‒ korrekt ermitteln. |
1. Es gilt § 99 Abs. 1 GNotKG
Die Parteien können sich nach Abschluss des Mietvertrags und ggf. auch schon vorher über Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bzw. aus einem vorvertraglichen Vertragsverhältnis gerichtlich streiten. Sie können außerdem auf Abschluss eines Vertrags klagen, also auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung (vgl. § 894 ZPO), wenn eine Partei behauptet, einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags zu haben.
Wirkt der Anwalt an der Errichtung/Gestaltung eines Mietvertrags mit und verdient er dadurch eine Geschäftsgebühr (Vorbem 2.3 Abs. 3 VV RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG), handelt es sich aber um eine rein außergerichtliche Tätigkeit. Diese kann nie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Daher scheidet eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i. V. m. den Vorschriften des GKG, insbesondere § 41 Abs. 1 GKG (Jahresmietwert), aus.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig