25.02.2010 | Rechtsschutzversicherung
Versicherte können „schwarze Liste“ einsehen
von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen
Gerade bei der Zwangsräumung oder der Beitreibung rückständiger Mietzahlungen ist eine Rechtsschutzversicherung für viele Vermieter von großer Bedeutung. Vorschüsse bergen in diesen Fällen ein hohes Kostenrisiko, das allein nur schwer oder gar nicht zu tragen ist. Was aber, wenn der Versicherer die Police kündigt, ohne einen nachvollziehbaren Grund zu nennen?
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen
Seit April 2009 können Betroffene Einsicht in das „Hinweis- und Informationssystem“ (HlS) der Versicherungswirtschaft nehmen, die dort über sie gesammelten Daten in Erfahrung bringen und erkennen, welche Versicherung sie eingespeist hat. Denn: Wer als Versicherungsnehmer in dieser Datenbank verzeichnet ist, kann neben einer Kündigung auch Schwierigkeiten beim Abschluss einer neuen Versicherung bekommen.
Betroffenen Mandanten kann hier auf einfachem Weg geholfen werden. Mit dem folgenden Musteranschreiben können sie selbst das HIS einsehen. So lässt sich erfahren, aufgrund welcher Daten ein Versicherer vielleicht die Kündigung ausgesprochen hat. Missverständnisse lassen sich aufklären; möglicherweise kann der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden.
Musterformulierung: Auskunftsschreiben an den GDV |
An den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. - Hinweis- und Informationssystem - Wilhelmstr. 43/43 G 10117 Berlin
Statusmeldung / Auskunft aus HIS-Datei
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten, mir einen vollständigen Auszug aus dem HIS (Hinweis- und Informationssystem) zu übersenden. Insbesondere sind mir sämtliche Einträge offenzulegen, die meine Rechtsschutzversicherung bei der ... betreffen (Leistungsfälle, gemeldete Schadensfälle und sonstige in Betracht kommende eingetragene Hinweise). Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines aktuellen gültigen Personalausweises füge ich bei. Bitte stellen Sie mir die entsprechenden Unterlagen nicht auf elektronischem Wege sondern schriftlich via Brief zu.
Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) |
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