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  • 01.10.2005 | RVG

    Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft: Das sind die Auswirkungen auf die Anwaltsvergütung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (MK 05, 147, Abruf-Nr. 051926). Das hat große Auswirkungen auf die anwaltlichen Gebührenansprüche.  

     

    Bisherige Rechtslage

    Bisher war die WEG-Gemeinschaft weder partei- noch rechtsfähig (BGH Rpfleger 98, 478). Konsequenz: Sie konnte keinen Rechtsanwalt beauftragen. Dies mussten die einzelnen Eigentümer direkt erledigen oder über einen Vertreter, meist den Verwalter. Auftraggeber waren somit stets die einzelnen Wohnungseigentümer. Folge: Dem beauftragten Anwalt stand pro weiterem Auftraggeber die Erhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV von 0,3 zu (OLG Schleswig RVG-B 04, 3), maximal beschränkt auf 2,0 (Nr. 1008 Abs. 3 RVG-VV).  

     

    Berechnungsbeispiel: Aktivprozess nach altem Recht

    Anwalt R. wird von der WEG-Gemeinschaft W. mit 5 Eigentümern beauftragt, gegen Handwerker H. wegen Einbaus eines fehlerhaften Fahrstuhls Schadenersatzansprüche von 10.000 EUR einzuklagen. R. erhebt auftragsgemäß Klage und obsiegt nach mündlicher Verhandlung. R. kann wie folgt abrechnen:  

     

    1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 RVG-VV  

    631,80 EUR  

    1,2 Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, Nr. 1008 RVG-VV  

    583,20 EUR  

    1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 RVG-VV  

    583,20 EUR  

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV  

    20,00 EUR  

    16 Prozent USt, Nr. 7008 RVG-VV  

    290,91 EUR  

     

    2.109,11 EUR  

     

     

    Konsequenzen der neuen BGH-Rechtsprechung