01.10.2005 | RVG
Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft: Das sind die Auswirkungen auf die Anwaltsvergütung
Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (MK 05, 147, Abruf-Nr. 051926). Das hat große Auswirkungen auf die anwaltlichen Gebührenansprüche.
Bisherige Rechtslage
Bisher war die WEG-Gemeinschaft weder partei- noch rechtsfähig (BGH Rpfleger 98, 478). Konsequenz: Sie konnte keinen Rechtsanwalt beauftragen. Dies mussten die einzelnen Eigentümer direkt erledigen oder über einen Vertreter, meist den Verwalter. Auftraggeber waren somit stets die einzelnen Wohnungseigentümer. Folge: Dem beauftragten Anwalt stand pro weiterem Auftraggeber die Erhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV von 0,3 zu (OLG Schleswig RVG-B 04, 3), maximal beschränkt auf 2,0 (Nr. 1008 Abs. 3 RVG-VV).
Berechnungsbeispiel: Aktivprozess nach altem Recht | ||||||||||||
Anwalt R. wird von der WEG-Gemeinschaft W. mit 5 Eigentümern beauftragt, gegen Handwerker H. wegen Einbaus eines fehlerhaften Fahrstuhls Schadenersatzansprüche von 10.000 EUR einzuklagen. R. erhebt auftragsgemäß Klage und obsiegt nach mündlicher Verhandlung. R. kann wie folgt abrechnen:
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Konsequenzen der neuen BGH-Rechtsprechung
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