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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Prozessvertretung bei verwalterloser Zweiergemeinschaft

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Seit dem 1.12.20 kann eine Beschlussersetzungsklage nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden. Der BGH hat jetzt in zwei Verfahren klargestellt, wie mit einer Klage zu verfahren ist, die nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Eigentümer erhoben worden ist. Zudem nimmt er Stellung zur umstrittenen Frage der Vertretung einer verwalterlosen Eigentümergemeinschaft. |

    Vertretung im Passivprozess ‒ Verfahren 1

    Die Parteien bildeten eine aus zwei Einheiten bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ein Verwalter war nicht bestellt. Im Dezember 2020 reichte die Klägerin gegen den anderen Eigentümer als Beklagten eine Beschlussersetzungsklage ein, mit dem Ziel, eine bestimmte Verwalterin zu bestellen. Die Klägerin bekam vor dem AG Recht, wobei das AG die von der Klägerin vorgenommene Parteibezeichnung dahin auslegte, dass die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Beklagten, gerichtet sei. Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend geändert und die vorgeschlagene Verwalterin auf Grundlage eines von der Klägerin vorgelegten Verwaltervertragsentwurfs für ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils bestellt. Der Beklagte legte im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hiergegen Berufung ein. Das LG hob die Entscheidung des AG auf und wies die Klage ab. Mit der von dem LG zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.

     

    Der BGH kommt zu dem Ergebnis: Bei einer Beschlussersetzungsklage, die entgegen § 44 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben wird, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden. Sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH 8.7.22, V ZR 202/21, Abruf-Nr. 231026).